Mittwoch, 17. Dezember 2014

Dienstag, 25. November 2014

"Fick Dich, Zettelpuppe!" = Beleidigung

Auf dem Weg zum Mittagessen ist mir folgender Sticker an einem Fahrzeug aufgefallen:


Offenbar hat der Fahrer des öfteren Probleme mit den Ordnungsbehörden. Ob diese Gemütsäußerung die Angesprochenen vom Anbringen des Strafzettels abhalten wird, wage ich allerdings zu bezweifeln. Vielmehr steht hier doch zusätzlich die Strafbarkeit wegen einer Beleidigung nach § 185 StGB im Raum. Es handelt sich um eine sehr drastische Kritik an den Ordnungsbehörden, die immer dann von dem zuständigen Mitarbeiter wahrgenommen wird, wenn er den Strafzettel anbringen will. Insofern wird man hier kaum von einem straflosen Kollektivurteil sprechen können, das lediglich eine zulässige Unmutsäußerung über das Verteilen von Strafzetteln betrifft. Fraglich ist nur noch, wer diese Äußerung eigentlich macht. Das wird zunächst immer derjenige sein, der den Sticker angebracht hat. Dies wird in der Regel der Halter des Fahrzeuges sein. Was aber, wenn andere Personen den Wagen nutzen und im öffentlichen Verkehrsraum abstellen? Kann man ihnen die Äußerung zurechnen? Wohl kaum! Spätestens hier zeigt sich das Beweisproblem in voller Blüte und eröffnet zahlreiche Verteidigungsmöglichkeiten.

Freitag, 7. November 2014

Was ist eine Porno-Attacke?

Die Lektüre der lokalen Boulevardpresse ist immer wieder äußerst unterhaltsam!

Dienstag, 4. November 2014

Verkauf von original NS-Devotionalien immer strafbar?

Das Amtsgericht München hat sich ganz schön weit aus dem Fenster gelehnt, als es kürzlich einen Mann wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu vier Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt hat. Was war passiert? Der Mann, der nachweislich nicht der rechten Szene angehört, hatte auf einem Flohmarkt verschiedene original NS-Devotionalien, wie etwa eine Gasmaske mit Reichsadler oder ein Totenkopf der Waffen-SS zum Verkauf angeboten. Für den Amtsrichter war das ein klarer Fall des § 86a StGB. Tatbestandlos ist allerdings die Ausstellung und der Verkauf solcher Einzelstücke an seriöse Sammler. Das gilt insbesondere für die entsprechenden Liebhaber von Briefmarken und Orden aus dieser Zeit! Nichts anderes muß aber auch hier gelten, um den Tatbestand nicht konturlos werden zu lassen. Diese Beschränkung nennt man Sozialadäquanz! Da hätte sich für den Richter ein Blick in den Kommentar gelohnt. Sollte das Schule machen, haben viele Sammler und Händler ein ernstes Problem. Bleibt noch zu erwähnen, daß der Mann keinen Verteidiger hatte.

Sonntag, 10. August 2014

Anscheinsbeweis bei Filesharing im Internet

Die Abmahnwelle wegen angeblichen Filesharings ist ein bißchen verebbt. Grund dafür ist auch eine inzwischen gefestigte Rechtsprechung, die gerade erst wieder vom OLG Köln bestätigt worden ist (Urt. v. 14.03.2014 - 6 U 109/13): Der Rechteinhaber kann sich grundsätzlich nicht auf der Ermittlung der IP-Adresse ausruhen, mit der Folge, daß nunmehr im Wege einer Beweislastumkehr der angebliche Rechtsverletzer den Beweis antreten muß, er habe das Werk nicht angeboten. Die Vermutung, der Anschlußinhaber sei Täter der Urheberrechtsverletzung, ist nach ständiger Rechtsprechung bereits dann hinreichend entkräftet, wenn noch andere Haushaltsangehörige Zugang zum Internet hatten und als Täter in Betracht kommen. Damit ist die Vermutung im Hinblick auf den Anschlußinhaber entkräftet und der Rechteinhaber muß den Vollbeweis dafür antreten, daß der Anschlußinhaber in eigener Person die angemahnte Urheberrechtsverletzung begangen hat. Dies wird aber regelmäßig unmöglich sein.

Freitag, 11. Juli 2014

EuGH: Legal-Highs sind keine Arzneimittel

Der EuGH hat entschieden, dass Kräutermischungen (sog. Legal-Highs), die nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, auch keine Arzneimittel im Sinne des AMG sind. Es handelt sich um Genussmittel und nicht um Arzneimittel nach § 2 Abs.1 Nr. 2 AMG. Nur weil ein Stoff physiologische Funktionen beeinflußt und wegen seiner berauschenden Wirkung konsumiert wird, ist er noch kein Arzneimittel. Wer die Kräutermischungen also etwa in Online-Shops vertrieben hatte, hat sich folglich nicht nach §§ 95, 96 AMG strafbar gemacht. Die Staatsanwaltschaften in Deutschland hatten diese Fälle regelmäßig angeklagt und es war zu Verurteilungen gekommen. In der Revision eines solchen Falles war die Sache dann dem EuGH vorgelegt worden (BGH, Beschl. v. 28.05.2013). Es ging um die Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG über Humanarzneimittel.

Donnerstag, 3. Juli 2014

Neues Kanzlei-Logo von frischeminze

Diese Woche ist endlich das neue Logo unserer Bürogemeinschaft eingetroffen:


Besten Dank an frischeminze - Grafik und Webdesign aus Bonn für die gute Arbeit!