Freitag, 11. Juli 2014

EuGH: Legal-Highs sind keine Arzneimittel

Der EuGH hat entschieden, dass Kräutermischungen (sog. Legal-Highs), die nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, auch keine Arzneimittel im Sinne des AMG sind. Es handelt sich um Genussmittel und nicht um Arzneimittel nach § 2 Abs.1 Nr. 2 AMG. Nur weil ein Stoff physiologische Funktionen beeinflußt und wegen seiner berauschenden Wirkung konsumiert wird, ist er noch kein Arzneimittel. Wer die Kräutermischungen also etwa in Online-Shops vertrieben hatte, hat sich folglich nicht nach §§ 95, 96 AMG strafbar gemacht. Die Staatsanwaltschaften in Deutschland hatten diese Fälle regelmäßig angeklagt und es war zu Verurteilungen gekommen. In der Revision eines solchen Falles war die Sache dann dem EuGH vorgelegt worden (BGH, Beschl. v. 28.05.2013). Es ging um die Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG über Humanarzneimittel.

Donnerstag, 3. Juli 2014

Neues Kanzlei-Logo von frischeminze

Diese Woche ist endlich das neue Logo unserer Bürogemeinschaft eingetroffen:


Besten Dank an frischeminze - Grafik und Webdesign aus Bonn für die gute Arbeit!