Sonntag, 10. August 2014

Anscheinsbeweis bei Filesharing im Internet

Die Abmahnwelle wegen angeblichen Filesharings ist ein bißchen verebbt. Grund dafür ist auch eine inzwischen gefestigte Rechtsprechung, die gerade erst wieder vom OLG Köln bestätigt worden ist (Urt. v. 14.03.2014 - 6 U 109/13): Der Rechteinhaber kann sich grundsätzlich nicht auf der Ermittlung der IP-Adresse ausruhen, mit der Folge, daß nunmehr im Wege einer Beweislastumkehr der angebliche Rechtsverletzer den Beweis antreten muß, er habe das Werk nicht angeboten. Die Vermutung, der Anschlußinhaber sei Täter der Urheberrechtsverletzung, ist nach ständiger Rechtsprechung bereits dann hinreichend entkräftet, wenn noch andere Haushaltsangehörige Zugang zum Internet hatten und als Täter in Betracht kommen. Damit ist die Vermutung im Hinblick auf den Anschlußinhaber entkräftet und der Rechteinhaber muß den Vollbeweis dafür antreten, daß der Anschlußinhaber in eigener Person die angemahnte Urheberrechtsverletzung begangen hat. Dies wird aber regelmäßig unmöglich sein.

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