Sonntag, 10. August 2014
Anscheinsbeweis bei Filesharing im Internet
Die Abmahnwelle wegen angeblichen Filesharings ist ein bißchen verebbt. Grund dafür ist auch eine inzwischen gefestigte Rechtsprechung, die gerade erst wieder vom OLG Köln bestätigt worden ist (Urt. v. 14.03.2014 - 6 U 109/13): Der Rechteinhaber kann sich grundsätzlich nicht auf
der Ermittlung der IP-Adresse ausruhen, mit der Folge, daß nunmehr im Wege
einer Beweislastumkehr der angebliche Rechtsverletzer den Beweis antreten muß, er habe das Werk
nicht angeboten. Die Vermutung, der Anschlußinhaber sei Täter der
Urheberrechtsverletzung, ist nach ständiger Rechtsprechung bereits dann
hinreichend entkräftet, wenn noch andere Haushaltsangehörige Zugang zum
Internet hatten und als Täter in Betracht kommen. Damit
ist die Vermutung im Hinblick auf den Anschlußinhaber entkräftet und der
Rechteinhaber muß den Vollbeweis dafür antreten, daß der Anschlußinhaber in
eigener Person die angemahnte Urheberrechtsverletzung begangen hat. Dies wird aber regelmäßig unmöglich sein.
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