Dienstag, 25. November 2014

"Fick Dich, Zettelpuppe!" = Beleidigung

Auf dem Weg zum Mittagessen ist mir folgender Sticker an einem Fahrzeug aufgefallen:


Offenbar hat der Fahrer des öfteren Probleme mit den Ordnungsbehörden. Ob diese Gemütsäußerung die Angesprochenen vom Anbringen des Strafzettels abhalten wird, wage ich allerdings zu bezweifeln. Vielmehr steht hier doch zusätzlich die Strafbarkeit wegen einer Beleidigung nach § 185 StGB im Raum. Es handelt sich um eine sehr drastische Kritik an den Ordnungsbehörden, die immer dann von dem zuständigen Mitarbeiter wahrgenommen wird, wenn er den Strafzettel anbringen will. Insofern wird man hier kaum von einem straflosen Kollektivurteil sprechen können, das lediglich eine zulässige Unmutsäußerung über das Verteilen von Strafzetteln betrifft. Fraglich ist nur noch, wer diese Äußerung eigentlich macht. Das wird zunächst immer derjenige sein, der den Sticker angebracht hat. Dies wird in der Regel der Halter des Fahrzeuges sein. Was aber, wenn andere Personen den Wagen nutzen und im öffentlichen Verkehrsraum abstellen? Kann man ihnen die Äußerung zurechnen? Wohl kaum! Spätestens hier zeigt sich das Beweisproblem in voller Blüte und eröffnet zahlreiche Verteidigungsmöglichkeiten.

Freitag, 7. November 2014

Was ist eine Porno-Attacke?

Die Lektüre der lokalen Boulevardpresse ist immer wieder äußerst unterhaltsam!

Dienstag, 4. November 2014

Verkauf von original NS-Devotionalien immer strafbar?

Das Amtsgericht München hat sich ganz schön weit aus dem Fenster gelehnt, als es kürzlich einen Mann wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu vier Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt hat. Was war passiert? Der Mann, der nachweislich nicht der rechten Szene angehört, hatte auf einem Flohmarkt verschiedene original NS-Devotionalien, wie etwa eine Gasmaske mit Reichsadler oder ein Totenkopf der Waffen-SS zum Verkauf angeboten. Für den Amtsrichter war das ein klarer Fall des § 86a StGB. Tatbestandlos ist allerdings die Ausstellung und der Verkauf solcher Einzelstücke an seriöse Sammler. Das gilt insbesondere für die entsprechenden Liebhaber von Briefmarken und Orden aus dieser Zeit! Nichts anderes muß aber auch hier gelten, um den Tatbestand nicht konturlos werden zu lassen. Diese Beschränkung nennt man Sozialadäquanz! Da hätte sich für den Richter ein Blick in den Kommentar gelohnt. Sollte das Schule machen, haben viele Sammler und Händler ein ernstes Problem. Bleibt noch zu erwähnen, daß der Mann keinen Verteidiger hatte.