Auf dem Weg zum Mittagessen ist mir folgender Sticker an einem Fahrzeug aufgefallen:
Offenbar hat der Fahrer des öfteren Probleme mit den Ordnungsbehörden. Ob diese Gemütsäußerung die Angesprochenen vom Anbringen des Strafzettels abhalten wird, wage ich allerdings zu bezweifeln. Vielmehr steht hier doch zusätzlich die Strafbarkeit wegen einer Beleidigung nach § 185 StGB im Raum. Es handelt sich um eine sehr drastische Kritik an den Ordnungsbehörden, die immer dann von dem zuständigen Mitarbeiter wahrgenommen wird, wenn er den Strafzettel anbringen will. Insofern wird man hier kaum von einem straflosen Kollektivurteil sprechen können, das lediglich eine zulässige Unmutsäußerung über das Verteilen von Strafzetteln betrifft. Fraglich ist nur noch, wer diese Äußerung eigentlich macht. Das wird zunächst immer derjenige sein, der den Sticker angebracht hat. Dies wird in der Regel der Halter des Fahrzeuges sein. Was aber, wenn andere Personen den Wagen nutzen und im öffentlichen Verkehrsraum abstellen? Kann man ihnen die Äußerung zurechnen? Wohl kaum! Spätestens hier zeigt sich das Beweisproblem in voller Blüte und eröffnet zahlreiche Verteidigungsmöglichkeiten.