Dienstag, 25. November 2014

"Fick Dich, Zettelpuppe!" = Beleidigung

Auf dem Weg zum Mittagessen ist mir folgender Sticker an einem Fahrzeug aufgefallen:


Offenbar hat der Fahrer des öfteren Probleme mit den Ordnungsbehörden. Ob diese Gemütsäußerung die Angesprochenen vom Anbringen des Strafzettels abhalten wird, wage ich allerdings zu bezweifeln. Vielmehr steht hier doch zusätzlich die Strafbarkeit wegen einer Beleidigung nach § 185 StGB im Raum. Es handelt sich um eine sehr drastische Kritik an den Ordnungsbehörden, die immer dann von dem zuständigen Mitarbeiter wahrgenommen wird, wenn er den Strafzettel anbringen will. Insofern wird man hier kaum von einem straflosen Kollektivurteil sprechen können, das lediglich eine zulässige Unmutsäußerung über das Verteilen von Strafzetteln betrifft. Fraglich ist nur noch, wer diese Äußerung eigentlich macht. Das wird zunächst immer derjenige sein, der den Sticker angebracht hat. Dies wird in der Regel der Halter des Fahrzeuges sein. Was aber, wenn andere Personen den Wagen nutzen und im öffentlichen Verkehrsraum abstellen? Kann man ihnen die Äußerung zurechnen? Wohl kaum! Spätestens hier zeigt sich das Beweisproblem in voller Blüte und eröffnet zahlreiche Verteidigungsmöglichkeiten.

2 Kommentare:

  1. Aufgrund der persönlichen Ansprache wird wohl eher eine Beleidigung anzunehmen sein.
    "Parkplatzschwein" stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar.
    Dabei muss man sicherlich auch bedenken, dass der Mensch mit dem Schwein zu über 90% identische Gene hat.
    Die Darstellung von abdeckenden Richtern als abdeckende Schweinchen soll aber gemäss einem Richter am AG-Minden eine Beleidigung darstellen, weil damit Juristen als blosse Tiere dargestellt werden.
    Unbestritten ist Raubaffe Mensch ein Tier. Was unterscheidet nun ein "blosses" Tier, wie ein Schwein vom Raubaffe Mensch als unblosses Tier?

    BVerfG: Äußerung “Durchgeknallter Staatsanwalt”, “Winkeladvokat” oder “systemimmanenter Rassismus” gegenüber einer Behörde, “Rechtsbeugung” bezüglich eines Richters, “Rechtsbrecher” bezügl. eines OStA, Bezeichnung der Kirche als “kinderfickende Sekte”, namentlich bezeichneter Anwalt als Blondine in Unterwäsche dargestellt, Vergleich von Abschiebemassnahmen mit Gestapo-Methoden, Polizeimassnahme als SS-Methoden usw. stellt nicht zwingend eine Beleidigung darhttp://blog.justizfreund.de/?p=5571

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  2. https://www.youtube.com/watch?v=ZBlkB6i7314

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