Dienstag, 15. November 2016

Fachanwalt für Strafrecht in Bonn: Dr. Kurth

Sie haben als Beschuldigter eine Vorladung der Polizei erhalten? Oder Sie wurden bereits bei einem Gericht angeklagt? Sie brauchen jetzt schnell professionelle Hilfe!  Als Beschuldigter steht man den Ermittlungsbehörden oft hilflos gegenüber. Die Erfahrung zeigt, dass eine effektive Verteidigung gerade im Anfangsstadium entscheidend für den Ausgang des Verfahrens ist. Im Strafrecht gilt: Schweigen ist Gold! Unsere 10 Gebote für das Ermittlungsverfahren geben Ihnen eine erste Hilfestellung.

Rufen Sie uns an: 0228-928 943 60 
 
Wir beraten und verteidigen Mandanten seit über 10 Jahren bundesweit in allen Bereichen des Strafrechts. Wir bieten Ihnen eine individuelle Betreuung mit kurzen Reaktionszeiten und transparenten Kosten!  Rechtsanwalt Dr. Kurth ist Fachanwalt für Strafrecht und besitzt zudem vertiefte Kenntnisse im internationalen Strafrecht. Er hat bereits vor Gerichten und Justizbehörden in Washington D.C., London und Seoul verteidigt. Seit dem Jahr 2011 besteht die Bürogemeinschaft mit Herrn Rechtsanwalt Harald Kunze, der Fachanwalt für Verkehrsrecht ist.

http://www.strafrecht-bonn.de 

Montag, 23. Februar 2015

Pizza Notruf mit Extra-Käse

In Bad Harzburg in Niedersachsen soll eine Frau mit der Auswahl eines Pizzabringdienstes überfordert gewesen sein. Es gibt dort mehrere Anbieter und sie konnte sich offenbar nicht mehr erinnern, welchen Dienst sie in der Vergangenheit beaufragt hatte. Eine Internetrecherche brachte sie nicht weiter. Der Hunger auf Pizza war offensichtlich sehr groß, denn die Dame rief daraufhin die Polizeinotrufnummer 110 an und bat um Hilfe bei der Recherche. Man mag sich die Verwunderung des diensthabenden Beamten vorstellen.
Ist das strafbar? Richtig ist, daß § 145 StGB den Mißbrauch von Notrufen unter Strafe stellt. Bis zum einem Jahr Freiheitsstrafe kann es dafür geben. Aber wie immer, steckt der Teufel im Detail. Generell wird jeder schlichte Anruf unter der 110, bei dem es sich nicht nachweislich um einen Notfall handelt, als Verstoß gegen diese Norm gewertet. Ist eine bloße Ruhestörung oder die Meldung eines Fahrraddiebstahls schon ein Notfall in diesem Sinne? Leider nein! Erforderlich ist eine Notsituation, die zu einer schwerwiegenden Gefährdung von Rechtsgütern führt und deshalb eine sofortige Rettungsmaßanhme der Behörden erfordert. Trotzdem gehen täglich unter der 110 zahllose Bagatell-Meldungen dieser Art von Bürgern ein. Angezeigt und verfolgt werden davon aber zumeist nur die Fälle, die dann auch unberechtigter Weise zu einem Einsatz von Polizei, Feuerwehr und/oder Krankenwagen geführt haben, weil der Anrufer die Situation wissentlich falsch dargestellt hat. Der Pizza-Fall dürfte sich schnell erledigt haben. Hier wird ein unberechtigter Einsatz zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Betracht gekommen sein.        

Mittwoch, 17. Dezember 2014

Dienstag, 25. November 2014

"Fick Dich, Zettelpuppe!" = Beleidigung

Auf dem Weg zum Mittagessen ist mir folgender Sticker an einem Fahrzeug aufgefallen:


Offenbar hat der Fahrer des öfteren Probleme mit den Ordnungsbehörden. Ob diese Gemütsäußerung die Angesprochenen vom Anbringen des Strafzettels abhalten wird, wage ich allerdings zu bezweifeln. Vielmehr steht hier doch zusätzlich die Strafbarkeit wegen einer Beleidigung nach § 185 StGB im Raum. Es handelt sich um eine sehr drastische Kritik an den Ordnungsbehörden, die immer dann von dem zuständigen Mitarbeiter wahrgenommen wird, wenn er den Strafzettel anbringen will. Insofern wird man hier kaum von einem straflosen Kollektivurteil sprechen können, das lediglich eine zulässige Unmutsäußerung über das Verteilen von Strafzetteln betrifft. Fraglich ist nur noch, wer diese Äußerung eigentlich macht. Das wird zunächst immer derjenige sein, der den Sticker angebracht hat. Dies wird in der Regel der Halter des Fahrzeuges sein. Was aber, wenn andere Personen den Wagen nutzen und im öffentlichen Verkehrsraum abstellen? Kann man ihnen die Äußerung zurechnen? Wohl kaum! Spätestens hier zeigt sich das Beweisproblem in voller Blüte und eröffnet zahlreiche Verteidigungsmöglichkeiten.

Freitag, 7. November 2014

Was ist eine Porno-Attacke?

Die Lektüre der lokalen Boulevardpresse ist immer wieder äußerst unterhaltsam!

Dienstag, 4. November 2014

Verkauf von original NS-Devotionalien immer strafbar?

Das Amtsgericht München hat sich ganz schön weit aus dem Fenster gelehnt, als es kürzlich einen Mann wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu vier Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt hat. Was war passiert? Der Mann, der nachweislich nicht der rechten Szene angehört, hatte auf einem Flohmarkt verschiedene original NS-Devotionalien, wie etwa eine Gasmaske mit Reichsadler oder ein Totenkopf der Waffen-SS zum Verkauf angeboten. Für den Amtsrichter war das ein klarer Fall des § 86a StGB. Tatbestandlos ist allerdings die Ausstellung und der Verkauf solcher Einzelstücke an seriöse Sammler. Das gilt insbesondere für die entsprechenden Liebhaber von Briefmarken und Orden aus dieser Zeit! Nichts anderes muß aber auch hier gelten, um den Tatbestand nicht konturlos werden zu lassen. Diese Beschränkung nennt man Sozialadäquanz! Da hätte sich für den Richter ein Blick in den Kommentar gelohnt. Sollte das Schule machen, haben viele Sammler und Händler ein ernstes Problem. Bleibt noch zu erwähnen, daß der Mann keinen Verteidiger hatte.

Sonntag, 10. August 2014

Anscheinsbeweis bei Filesharing im Internet

Die Abmahnwelle wegen angeblichen Filesharings ist ein bißchen verebbt. Grund dafür ist auch eine inzwischen gefestigte Rechtsprechung, die gerade erst wieder vom OLG Köln bestätigt worden ist (Urt. v. 14.03.2014 - 6 U 109/13): Der Rechteinhaber kann sich grundsätzlich nicht auf der Ermittlung der IP-Adresse ausruhen, mit der Folge, daß nunmehr im Wege einer Beweislastumkehr der angebliche Rechtsverletzer den Beweis antreten muß, er habe das Werk nicht angeboten. Die Vermutung, der Anschlußinhaber sei Täter der Urheberrechtsverletzung, ist nach ständiger Rechtsprechung bereits dann hinreichend entkräftet, wenn noch andere Haushaltsangehörige Zugang zum Internet hatten und als Täter in Betracht kommen. Damit ist die Vermutung im Hinblick auf den Anschlußinhaber entkräftet und der Rechteinhaber muß den Vollbeweis dafür antreten, daß der Anschlußinhaber in eigener Person die angemahnte Urheberrechtsverletzung begangen hat. Dies wird aber regelmäßig unmöglich sein.