Auf dem Weg zum Mittagessen ist mir folgender Sticker an einem Fahrzeug aufgefallen:
Offenbar
hat der Fahrer des öfteren Probleme mit den Ordnungsbehörden. Ob diese
Gemütsäußerung die Angesprochenen vom Anbringen des Strafzettels
abhalten wird, wage ich allerdings zu bezweifeln. Vielmehr steht hier die Strafbarkeit wegen einer Beleidigung nach § 185 StGB
im Raum. Es handelt sich um eine sehr drastische Kritik an den
Ordnungsbehörden, die immer dann von dem zuständigen Mitarbeiter
wahrgenommen wird, wenn er den Strafzettel anbringen will. Insofern wird
man hier kaum von einem straflosen Kollektivurteil sprechen können, das
lediglich eine zulässige Unmutsäußerung über das Verteilen von
Strafzetteln betrifft. Fraglich ist nur noch, wer diese Äußerung
eigentlich macht. Das wird zunächst immer derjenige sein, der den
Sticker angebracht hat. Dies wird in der Regel der Halter des Fahrzeuges
sein. Was aber, wenn andere Personen den Wagen nutzen und im
öffentlichen Verkehrsraum abstellen? Kann man ihnen die Äußerung
zurechnen? Wohl kaum! Spätestens hier zeigt sich das Beweisproblem in
voller Blüte und eröffnet zahlreiche Verteidigungsmöglichkeiten.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.