Montag, 23. Februar 2015

Pizza Notruf mit Extra-Käse

In Bad Harzburg in Niedersachsen soll eine Frau mit der Auswahl eines Pizzabringdienstes überfordert gewesen sein. Es gibt dort mehrere Anbieter und sie konnte sich offenbar nicht mehr erinnern, welchen Dienst sie in der Vergangenheit beaufragt hatte. Eine Internetrecherche brachte sie nicht weiter. Der Hunger auf Pizza war offensichtlich sehr groß, denn die Dame rief daraufhin die Polizeinotrufnummer 110 an und bat um Hilfe bei der Recherche. Man mag sich die Verwunderung des diensthabenden Beamten vorstellen.
Ist das strafbar? Richtig ist, daß § 145 StGB den Mißbrauch von Notrufen unter Strafe stellt. Bis zum einem Jahr Freiheitsstrafe kann es dafür geben. Aber wie immer, steckt der Teufel im Detail. Generell wird jeder schlichte Anruf unter der 110, bei dem es sich nicht nachweislich um einen Notfall handelt, als Verstoß gegen diese Norm gewertet. Ist eine bloße Ruhestörung oder die Meldung eines Fahrraddiebstahls schon ein Notfall in diesem Sinne? Leider nein! Erforderlich ist eine Notsituation, die zu einer schwerwiegenden Gefährdung von Rechtsgütern führt und deshalb eine sofortige Rettungsmaßanhme der Behörden erfordert. Trotzdem gehen täglich unter der 110 zahllose Bagatell-Meldungen dieser Art von Bürgern ein. Angezeigt und verfolgt werden davon aber zumeist nur die Fälle, die dann auch unberechtigter Weise zu einem Einsatz von Polizei, Feuerwehr und/oder Krankenwagen geführt haben, weil der Anrufer die Situation wissentlich falsch dargestellt hat. Der Pizza-Fall dürfte sich schnell erledigt haben. Hier wird ein unberechtigter Einsatz zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Betracht gekommen sein.        

Dienstag, 4. November 2014

Verkauf von original NS-Devotionalien immer strafbar?

Das Amtsgericht München hat sich ganz schön weit aus dem Fenster gelehnt, als es kürzlich einen Mann wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu vier Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt hat. Was war passiert? Der Mann, der nachweislich nicht der rechten Szene angehört, hatte auf einem Flohmarkt verschiedene original NS-Devotionalien, wie etwa eine Gasmaske mit Reichsadler oder ein Totenkopf der Waffen-SS zum Verkauf angeboten. Für den Amtsrichter war das ein klarer Fall des § 86a StGB. Tatbestandlos ist allerdings die Ausstellung und der Verkauf solcher Einzelstücke an seriöse Sammler. Das gilt insbesondere für die entsprechenden Liebhaber von Briefmarken und Orden aus dieser Zeit! Nichts anderes muß aber auch hier gelten, um den Tatbestand nicht konturlos werden zu lassen. Diese Beschränkung nennt man Sozialadäquanz! Da hätte sich für den Richter ein Blick in den Kommentar gelohnt. Sollte das Schule machen, haben viele Sammler und Händler ein ernstes Problem. Bleibt noch zu erwähnen, daß der Mann keinen Verteidiger hatte.